Arbeitgeber können und dürfen aber auch nicht einfach tatenlos zusehen, wenn ein Mitarbeiter unter Drogeneinfluss zur Arbeit kommt. Sie können den Mitarbeiter entweder abmahnen oder sogar eine Verdachtskündigung aussprechen. Das ist möglich, wenn ein Arbeitnehmer sich weigert, einen entsprechenden Test durchzuführen. Oder sie informieren die Polizei. Auch das ist ein berechtigter Schritt.
Dass Arbeitgeber dennoch routinemäßig Tests durchführen dürfen, zeigt ein Urteil des Hamburger Arbeitsgerichts (Az.: 27 Ca 136/06). Mitarbeiter, die im Hamburger Hafen und mit Großgeräten tätig sind, müssen ein strenges Suchtmittelverbot einhalten. Als ein Arbeitgeber aber den Verdacht hatte, dass einige seiner Mitarbeiter, die diese Großgeräte bedienten, unter Drogeneinfluss standen, ordnete er Urinproben an – die seinen Verdacht bestätigten. Grundlage für dieses Vorgehen war eine zuvor vom Arbeitgeber und Betriebsrat geschlossene Betriebsvereinbarung, die dem Arbeitgeber solche Drogentests erlaubte. Arbeitsrichter stützen dieses Vorgehen, weil hier die Sicherheit gewichtiger ist als das Persönlichkeitsrecht des einzelnen Arbeitnehmers.
Solche Tests sind also erlaubt, wenn es eine Rechtsgrundlage (zum Beispiel Betriebsvereinbarung) gibt, ein konkreter Verdacht vorliegt sowie Tätigkeiten mit einem hohen Gefahrenpotenzial ausgeführt werden (etwa Piloten, Busfahrer etc.).
Tipp: Mitarbeiter haben die Wahl, wo sie den Test durchführen lassen wollen. Wer zum Arzt seines Vertrauens gehen möchte, sollte das auch tun. Denn aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht erhalten Arbeitgeber lediglich eine Bestätigung, ob man uneingeschränkt arbeitsfähig ist oder nicht.
Dürfen Arbeitgeber Handys am Arbeitsplatz verbieten?
Ob man unterwegs, zu Hause oder am Arbeitsplatz ist – die globale Welt erwartet eine ständige Erreichbarkeit. Soll diese Erreichbarkeit eingeschränkt werden, empfinden viele es als unzumutbaren Eingriff in ihre persönliche Freiheit. Dabei belegen diverse Untersuchungen, dass Mitarbeiter gut ein Fünftel ihrer Arbeitszeit für private Belange nutzen. Nicht verwunderlich also, dass immer mehr Arbeitgeber die private Handynutzung während der Arbeitszeit generell verbieten – und das dürfen sie auch!
Wichtig: Arbeitgeber dürfen sich auf klare bestehende vertragliche oder gesetzliche Rechte berufen, nicht aber von heute auf morgen neue Verpflichtungen schaffen.
Sind private Telefonate oder die Nutzung des Smartphones während der Arbeit nicht ausdrücklich verboten, können Mitarbeiter davon ausgehen, dass der Arbeitgeber nichts dagegen einzuwenden hat. Vorausgesetzt, die Nutzung findet in einem angemessenen Umfang statt. Für das Landesarbeitsgericht Köln (Az.: 4 Sa 1018/04) zum Beispiel sind täglich zehn Minuten angemessen.
Es gibt allerdings noch einen weiteren Aspekt, warum Arbeitgeber Mobiltelefone am Arbeitsplatz verbieten: Dieser betrifft das Thema Konkurrenz. Bei der Arbeit mit Prototypen beispielsweise befürchten Unternehmen oft, dass die Konkurrenz an Bilder und Ähnliches gelangt. Daher sind Mobiltelefone zur privaten Nutzung in solchen sensiblen Bereichen häufig generell verboten.