Verfassungsrechtliche Bedenken Bundesverfassungsgericht soll Mietpreisbremse prüfen

Das Berliner Landgericht will die Mietpreisbremse vom Bundesverfassungsgericht überprüfen lassen. Die von der großen Koalition beschlossene Regelung soll helfen, sprunghafte Mieterhöhungen zu vermeiden.

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Ist die Mietpreisbremse verfassungswidrig? Quelle: dpa

Die umstrittene Mietpreisbremse wird ein Fall für das Bundesverfassungsgericht. Das Landgericht Berlin bekräftigte in einem am Montag veröffentlichten Beschluss seine Auffassung, dass es das Gesetz für verfassungswidrig hält, und kündigte eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht an. "Das höchste deutsche Gericht hat allein die Kompetenz, eine gesetzliche Regelung für verfassungswidrig zu erklären", teilte die zuständige Kammer des Landgerichts mit.

Die Zivilkammer 67 hatte bereits im September verfassungsrechtliche Bedenken geäußert, jedoch unterblieb im damaligen Rechtsstreit eine Vorlage an das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe. Für die damalige Entscheidung sei es darauf nicht angekommen, teilte das Gericht mit. Nunmehr sei die Frage der Verfassungsmäßigkeit für den Ausgang eines anderen Berufungsverfahrens aber von Bedeutung, weshalb die Richter in Karlsruhe angerufen würden.

Das Landgericht führt unter anderem an, die entsprechende Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch führe zu einer Ungleichbehandlung von Vermietern. Dies widerspreche dem Gleichbehandlungsgebot von Artikel 3 der Verfassung. Soweit der Gesetzgeber Differenzierungen vornehme, müssten diese durch Gründe gerechtfertigt werden, "die dem Ziel der Differenzierung und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen seien". Dies sei bei der Mietpreisbremse nicht beachtet worden.

Ergänzend zu ihren früheren Ausführungen rügt die Kammer nunmehr auch, dass die Mietpreisbremse gegen das im Grundgesetz verankerte Bestimmtheitsgebot verstoße. Der Gesetzgeber habe die staatliche Preisintervention nicht allein davon abhängig gemacht, dass ein angespannter kommunaler Wohnungsmarkt vorliege. Es komme zusätzlich auf die politische Willensbildung auf Landesebene und die darauf beruhende Entscheidung der jeweiligen Landesregierung an, ob sie von der Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung zur Umsetzung der Mietpreisbremse Gebrauch machten.

Die Mietpreisbremse wurde zum 1. Juni 2015 eingeführt. Sie gilt für bestimmte Ballungsgebiete mit angespannten Wohnungsmärkten und soll den Anstieg bei der Wiedervermietung deckeln. Festgelegt ist, dass die Miete den örtlichen Vergleichswert höchstens um zehn Prozent überschreiten darf. In Berlin hatte eine Frau geklagt, die für ihre Wohnung Miete zurückforderte, weil sie nach ihrer Einschätzung überhöht war.

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