Arbeitskontrolle Bundesrichter untersagen Spähsoftware

Das Bundesarbeitsgericht hat die Überwachung von Mitarbeitern durch Spähsoftware verboten. Einzige Ausnahme: Wenn ein konkreter Verdacht auf eine Straftat vorliegt, dürfen Tastatureingaben heimlich protokolliert werden.

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In ihrem Grundsatzurteil werten die Bundesarbeitsrichter den Einsatz der Spähsoftware als massiven Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmern. Quelle: dpa

Erfurt Das Bundesarbeitsgericht hat enge Grenzen für den Einsatz von Spähsoftware auf Firmencomputern zur verdeckten Überwachung von Mitarbeitern gezogen. Sogenannte Keylogger, die alle Tastatureingaben an einem Rechner heimlich protokollieren und Bildschirmfotos schießen, seien zur Überwachung des Arbeitsverhaltens unzulässig, entschied das Bundesarbeitsgericht am Donnerstag in Erfurt. Das gelte nur dann nicht, wenn ein konkreter Verdacht auf eine Straftat oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers bestehe.

In ihrem Grundsatzurteil werteten die Bundesarbeitsrichter den Einsatz der Spähsoftware als massiven Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmern. Die digitalen Daten seien rechtswidrig gewonnen und dürften vor Gericht nicht verwendet werden. Sie erklärten deshalb wie die Vorinstanzen die Kündigung eines Programmierers aus Nordrhein-Westfalen für unwirksam. Sein Chef hatte ihm anhand von Daten des Tastaturspions vorgeworfen, Teile seiner Arbeitszeit am Dienst-PC für private Zwecke genutzt zu haben.

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