Steuern sparen Schenken statt vererben – so geht’s richtig

Schenken statt vererben. Quelle: Getty Images

Wer Kindern oder nahen Verwandten Vermögenswerte hinterlassen möchte, sollte noch zu Lebzeiten über eine Schenkung nachdenken. Warum das vorteilhaft ist.

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Deutschlands Wohlstand basiert zunehmend auf üppigen Erbschaften. Laut einer Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) dürften derzeit bis zu 400 Milliarden Euro pro Jahr vererbt und verschenkt werden. Nach anderen Schätzungen besteht das vererbte Vermögen zu fast drei Vierteln aus Immobilien. Und nicht selten wird unter den Erben darum gestritten, was mit Haus oder Wohnung geschehen soll: Verkaufen und Erlös teilen oder nutzen und Miterben auszahlen.

Geben ist seliger denn Nehmen, heißt es in der Bibel. Analog dazu heißt es im ansonsten wenig christlichen Steuerrecht: Schenken ist besser als Erben. Denn Schenkungen zwischen nahen Verwandten und Angehörigen bieten hohe Steuerfreibeträge und helfen dabei, den häufig vorkommenden und oft erbitterten Streit zwischen Erben zu vermeiden. Denn wer schenkt, kann die Übertragung seines Nachlasses aktiv steuern – und strategisch planen.

Ein weiteres Plus: Wer seinen Familienangehörigen privates Vermögen hinterlassen möchte, kann diesen durch Schenkungen hohe Steuerzahlungen ersparen. Allerdings sind dabei formale Anforderungen, eine geschickte Planung und ein paar Risiken unbedingt zu beachten.

Für Erbschaften und Schenkungen gelten in Deutschland die gleichen Steuerregeln und -sätze. Demnach wäre es eigentlich egal, ob geschenkt oder vererbt würde. Allerdings bieten Schenkungen einige Besonderheiten und Gestaltungsmöglichkeiten, die beim Erbfall fehlen. Der Hauptvorteil: Die Steuerfreibeträge für Schenkungen greifen alle zehn Jahre aufs Neue. Wer es geschickt anstellt, erspart seinen Nachkommen damit unnötige Steuerzahlungen, indem er die Freibeträge mehrfach ausschöpft.

Hohe Freibeträge

Ihre Höhe bemisst sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis. Letzteres ist auch ausschlaggebend dafür, nach welcher Schenkungssteuerklasse die Beschenkten Steuern zahlen müssen. Für alles, was über den Freibetrag hinausgeht, fordert das Finanzamt nach den Steuersätzen dieser Klasse seinen Anteil an der Schenkung. „Grundsätzlich gilt: je entfernter der Verwandtschaftsgrad, umso höher ist der Steuersatz“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller von der gleichnamigen Anwaltskanzlei in Wiesbaden. „Für den Beschenkten gibt es dabei zwei Hürden. Zum einen den Freibetrag. Der fällt umso höher aus, je enger das Verwandtschaftsverhältnis ist. Zum anderen die Steuerklasse, die umso ungünstiger ist, je entfernter der Verwandtschaftsgrad.“

Die Finanzämter sortieren dementsprechend die Beschenkten in drei Steuerklassen ein, wobei Klasse I die günstigste und Klasse III die ungünstigste ist. Geregelt sind sie im Erbschaftssteuergesetz (ErbStG).

Für die Freibeträge gilt: Für engste Verwandte wie Ehegatten oder Kinder genügen die Freibeträge meist für eine steuerfreie Schenkung. Jedes Elternteil darf seinem Kind alle zehn Jahre 400.000 Euro schenken, ohne dass Schenkungssteuer anfällt. Für die meisten Immobilien, die durch Schenkung oder Erbschaft auf die Kinder übergehen, dürfte diese Summe genügen, um eine Steuerpflicht auszuschließen.

Übertragung zwischen Gatten ist steuerfrei

Oma und Opa dürfen ihrem Enkelkind alle zehn Jahre 200.000 Euro steuerfrei überlassen. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können sogar Vermögen von bis zu 500.000 Euro steuerfrei erhalten. Für Geschwister, nicht eingetragene Lebenspartner und Freunde sieht der Fiskus einen Freibetrag von 20.000 Euro vor.

Eine Besonderheit gibt es allerdings für die Schenkung von Immobilien zwischen Ehepartnern. Die Übertragung einer selbstgenutzten Immobilie an den Gatten ist immer steuerfrei - in unbegrenzter Höhe.

Steuerklassen nach Verwandtschaftsgrad

Die Steuersätze innerhalb der Steuerklassen sind progressiv, das heißt, je höher der zu versteuernde Betrag, umso höher auch der Steuersatz, den das Finanzamt verlangt.

Wie genau die Zuordnung zu einer Steuerklasse wirkt, lässt sich am besten an einem Beispiel verdeutlichen. In Steuerklasse I muss der Beschenkte im schlimmsten Fall 30 Prozent Steuern zahlen, wenn der zu versteuernde Anteil die Summe von 26 Millionen Euro überschreitet. In der Steuerklasse III sind bereits bei zu versteuernden Beträgen oberhalb von 13 Millionen Euro stolze 50 Prozent Steuer fällig.

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