Grillen, Rauchen, Lärm Recht und Unrecht auf Balkonien

Für die einen ist es eine Geruchsbelästigung, für die anderen gehört es einfach zum sommerlichen Lebensgefühl. Was beim Grillen erlaubt ist und welche anderen Aktivitäten auf dem Balkon und im Garten für Streit sorgen.

Grillen verboten Quelle: dpa
grillen Quelle: dpa
Grillen im Mietergarten Quelle: dpa Picture-Alliance
Grillen im eigenen GartenAuch im eigenen Garten darf man nicht ohne Einschränkung schalten und walten. Immer wieder haben Gerichte zwar festgestellt, dass Grillen „sozialadäquat“ sei und deshalb zumindest in Maßen geduldet werden muss. Auf die Nachbarn muss aber dennoch Rücksicht genommen werden. So entschied etwa das Amtsgericht Westerstede, dass ein Grillliebhaber nur zwei Mal im Monat und maximal zehn Mal im Jahr grillen darf (Az.: 22 C 614/09 (II)). Der über starken Qualm und Grillgeruch klagende Nachbar wohnte im Nebenhaus, sein Schlafzimmer befand sich neun Meter vom Grill entfernt in der dritten Etage. Wie streng die Richter sind, kommt stets auf den Einzelfall an. Maßgeblich sind laut Oberlandesgericht Frankfurt die Lage und Größe des Gartens, die Häufigkeit des Grillens und das verwendete Grillgerät (Az.: 20 W 119/06). Quelle: Blumenbüro Holland/dpa/gms
Grillen in der NachtRegelmäßiges Grillen bis in die späte Nacht, dazu noch Fernsehen in oder vor der geöffneten Garage. Diese Kombination brachte einen Nachbarn zur Weißglut. Hilfe kam jedoch vom Oberlandesgericht Oldenburg. Das verbot zwischen 22 und 7 Uhr sowohl das Grillen als auch das Fernsehen vor der Garage. Höchstens vier Mal pro Jahr dürfe der Nachbar zu besonderen Anlässen auch bis 24 Uhr grillen (Az.: 13 U 53/02). Quelle: dpa
Diebstahlschutz für den GrillNeben empfindlichen Nachbarn können auch gemeine Diebe dem Grillvergnügen ein jähes Ende setzen – und dann zahlt für den Schaden noch nicht einmal die Hausratversicherung. Das gilt selbst dann, wenn die Police den Diebstahl von Gartengeräten und -möbeln abdeckt. Doch ein Grill stelle weder ein Gartengerät noch ein Gartenmöbelstück dar, entschied das Amtsgericht Bad Segeberg (Az.: 17 C 116/11). Gedacht sei der Versicherungsschutz für solche Geräte und Möbel, die täglich im Garten gebraucht und deshalb nicht täglich wieder weggeräumt werden. Grillfreunde sind also gut beraten, ihren Liebling im Haus zu lagern. Quelle: obs
Lärmschutz gilt auch im SommerEgal ob große Grillparty oder eine Feier im kleinen Kreis, in lauen Sommernächten zieht es viele Menschen hinaus auf den Balkon und in den Garten. Hier muss allerdings auch im Sommer zwischen 22 und 7 Uhr die Nachtruhe eingehalten werden. Die Feiernden sollten sich also zu vorgerückter Stunde in die Wohnräume zurückziehen, Fenster und Türen schließen und die Musik auf Zimmerlautstärke drosseln. Wer dagegen verstößt, riskiert für diese Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld. Quelle: dpa
Zigarettenqualm auf dem BalkonNicht nur im Sommer nutzen viele Mieter ihren Balkon zum Rauchen. Dagegen ist nichts einzuwenden, urteilte beispielsweise das Amtsgericht Bonn (Az.: 6 C 510/98), das gehöre zum normalen Mietgebrauch. Geklagt hatte eine Nachbarin. Erfolgreicher waren dagegen Mieter vor dem Landgericht Hamburg. Sie dürfen wegen des rauchenden Nachbars die Miete um fünf Prozent mindern (Az.: 311 S 92/10). Quelle: AP
Balkonpflanzen kontra VermieterGerade in der Großstadt sind ein paar Pflanzen auf dem Balkon willkommene Farbtupfer in der grauen Betonwüste. An der Außenseite des Balkons angebrachte Blumenkästen darf der Vermieter jedoch verbieten, wenn er befürchtet, dass sie auf den unter dem Balkon befindlichen Parkplatz stürzen könnten, das entschied das Landgericht Berlin (Az.: 65 S 40/12). Die Käste könnten eine potentiell erhebliche Verkehrsgefährdung sein. Quelle: dpa
Balkonpflanzen kontra NachbarAuch auf ihre Nachbarn müssen Blumenliebhaber Rücksicht nehmen. Im Zweifel muss der Vermieter einschreiten, wenn die Pflanzen über die Balkonbrüstung des einen Mieters wuchern und die Blumen sowie abfallende Blätter den anderen Mieter belästigen. Das entschied das Landgericht Berlin (Az.: 67 S 127/02). Quelle: dpa
Hanfanbau ist kein KündigungsgrundHeikel wird es, wenn der Mieter nicht irgendwelche schönen Blümchen auf seinem Balkon kultiviert, sondern Hanfpflanzen. Wenn das in kleinem Rahmen geschehe, bestehe dadurch aber noch kein Grund für eine Kündigung des Mietverhältnisses, entschied das Amtsgericht Köln (Az.: 208 C 141/02). Die Kündigung sei auch dann nicht gerechtfertigt, wenn gegen den Mieter aus diesem Grund bereits ein Strafverfahren laufe. Quelle: AP
Nackt SonnenbadenWer sich im Garten oder auf dem Balkon nackt sonnen möchte, darf das grundsätzlich tun. Nehmen Bewohner im Haus gegenüber daran Anstoß, ist das nach Meinung des Amtsgerichts Merzig keine Störung des Hausfriedens. Denn dieser betreffe nur das Verhältnis der Mieter zu den Vermietern (Az.: 23 C 1282/04). Quelle: dpa
Sexuelle HandlungenGrundsätzlich verboten ist, was andere Personen belästigt oder beleidigt. Ist eine Terrasse beispielsweise ohne Probleme von außen einsehbar, darf ein Mieter dort keine sexuellen Handlungen vollführen. Das entschied das Amtsgericht Bonn (Az.: 8 C 209/05). Das kann ein öffentliches Ärgernis erregen, erst Recht, wenn sich Kinder in der Nähe aufhalten. Die Abmahnung des Vermieters ist dann berechtigt. Quelle: dpa
Sichtschutz anbringenAn ihrem Balkon dürfen Mieter einen Sichtschutz anbringen, allerdings nur bis zur Höhe des Handlaufs. Das Amtsgericht Köln gab einem Mieter Recht, der eine Bastverkleidung auf dem Balkon trotz Aufforderung des Vermieters nicht entfernen wollte (Az.: 212 C 124/98). Quelle: dpa
Vorhang ist verbotenMit dem Sichtschutz darf man es jedoch nicht übertreiben. Am Balkon einen Vorhang anzubringen, der sich zuziehen lässt, entspricht nicht dem vertragsgemäßen Gebrauch eines Balkons. Das Amtsgericht Münster gab mit diesem Urteil dem Vermieter Recht (Az.: 48 C 2357/01). Der Mieter musste das Konstrukt entfernen und die Montagespuren beseitigen. Quelle: AP
Keine beliebige LichterketteEher ein Fall für die kalte Jahreszeit, doch auch an Sommerabenden kann eine Lichterkette am Balkon für romantische Stimmung sorgen. Was genau dort leuchtet, dürfen aber selbst Wohnungseigentümer unter Umständen nicht alleine entscheiden. So durfte eine Eigentümerversammlung eine weithin sichtbare hellweiß-bläulich leuchtende Lichterkette verbieten. Das bestätigte das Landgericht Köln (Az.: 29 T 205/06), denn es handle sich um eine „bauliche Veränderung“. Quelle: dpa
Wäschetrocknen ist erlaubtAuch über die Ästhetik von Wäsche auf dem Balkon lässt sich streiten. Wenn es laut Hausordnung verboten ist, die Wäsche innerhalb der Wohnung zu trocknen, gilt dieses Verbot nicht für den Balkon. Das gelte insbesondere dann, wenn ein Trockenraum dem Mieter nur an zehn Tagen pro Monat zur Verfügung stehe (Az.: 21 C 256/00). Quelle: dpa
Teppichklopfen ist nicht zeitgemäßAuch, wenn es heute Staubsauger gibt, die das Teppichklopfen überflüssig machen. Verboten ist es deshalb noch lange nicht, auch wenn es in unmittelbarer Nähe zur Wohnung und zum Balkon eines Nachbarn passiert. Das Amtsgericht Kassel stimmte einem Kläger zwar zu, dass dies nicht angenehm sei, aber verboten ist es nicht (Az.: 432 C 1145/94). Quelle: dpa
Verlust des Toupets auf dem BalkonEs klingt kurios, aber der Fall hat tatsächlich das Amtsgericht München beschäftigt: Ein Versicherungsnehmer hatte im Januar 2008 während des Sturms Kyrill versucht, die gelöste Markise wieder auf dem Balkon zu befestigen. Dabei wurde sein Haarteil vom Sturm weggerissen. Ein Fall für die Hausratversicherung, dachte er sich. Doch die Richter sahen das anders: Zum einen habe er grob fahrlässig gehandelt und zum anderen komme die Versicherung nur für Schäden innerhalb des Gebäudes auf (Az.: 261 C 29411/07). Quelle: Handelsblatt Online
Pflicht zur GartenarbeitWenn nicht nur ein Balkon, sondern gleich ein ganzer Garten zur Wohnung gehört, kann sich der Mieter eigentlich glücklich schätzen. Doch diese Annehmlichkeit bringt auch Pflichten mit sich. So kann der Mieter dazu verpflichtet sein, den Garten zu pflegen. Das allerdings umfasst nur einfache Tätigkeiten, die weder einen großen Kosten- und Zeitaufwand noch besondere Kenntnisse erfordern. Außerdem muss der Mieter sich nicht daran halten, wie der Vermieter sich einen gepflegten Garten vorstellt. Das bestätigte das Amtsgericht Braunschweig (Az.: 6 S 548/08). Quelle: dpa-dpaweb
Garten-GesetzeHandelt es sich um einen Gemeinschaftsgarten, den mehrere Mieter nutzen, darf der Vermieter dafür eine Benutzungsordnung aufstellen. Darin darf er beispielsweise auch verbieten, Liegestühle, Blumenkübel oder anderes Mobiliar dauerhaft auf der Grünfläche abzustellen. In dem konkreten Fall wollte der Vermieter damit einem „Reservierungseffekt“ vorbeugen. Zu Recht, befand das Landgericht Berlin (Az.: 63 S 287/05). Quelle: dpa
Hund an die LeineBei der gemeinschaftlichen Nutzung eines Gartens darf es auch verboten werden, einen Hund frei herumlaufen zu lassen. Das gelte insbesondere dann, wenn der Hund groß ist und sich auch kleine Kinder in dem Garten aufhalten, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 14 Wx 22/08). Quelle: dpa
Grünes Licht für Hundehütte und PlanschbeckenIst dagegen die Hundehaltung im Gemeinschaftsgarten offiziell erlaubt, darf der Mieter dort sogar eine Hundehütte errichten. Das gehöre zur vertragsgemäßen Nutzung des Gartens, so das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek (Az.: 13b C 736/95). Da die Hundehütte nicht fest mit dem Erdreich oder der Hauswand verbunden war, sei dies keine bauliche Maßnahme, sondern eher mit dem Aufstellen von Gartenmöbeln oder eines Planschbeckens vergleichbar. Quelle: Handelsblatt Online
Spielgeräte für den NachwuchsWas für die bewegliche Hundehütte gilt, gilt auch für einen Sandkasten, eine Schaukel und ein Klettergerüst. Wenn andere Mieter dadurch nicht beeinträchtigt werden, darf ein Mieter diese Geräte im Gemeinschaftsgarten für sein Kind aufstellen. Der Vermieter hatte mit seiner Klage dagegen vor dem Amtsgericht Kerpen keinen Erfolgt (Az.: 20 C 443/01). Quelle: dpa-dpaweb
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