Kein Auszug trotz Kündigung Resistente Mieter müssen kräftig nachzahlen

Mieter, die sich weigern, trotz Kündigung auszuziehen, müssen in Zukunft mit hohen Nachzahlungen rechnen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Eigentümer in diesen Fällen die ortsübliche Miete einfordern dürfen.

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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter nach verstrichener Frist die ortsübliche Miete ansetzen darf. Quelle: dpa

Karlsruhe Gekündigte Mieter, die trotzdem nicht ausziehen, müssen für diese Monate mit einer saftigen Nachzahlung rechnen. Denn der Vermieter darf nach verstrichener Frist laut Gesetz die ortsübliche Miete ansetzen – und Maßstab sind dabei Neuvermietungen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem am Freitag veröffentlichten Urteil entschieden hat.

Der Vermieter kann also mit einem Schlag so viel Geld verlangen, wie er von einem neuen Mieter bekommen könnte. Er muss sich nicht an die Begrenzungen und Fristen halten, die bei normalen Mieterhöhungen vor allzu hohen Forderungen schützen sollen.

In dem Fall ging es um die Miete für ein Einfamilienhaus mit gut 100 Quadratmetern Wohnfläche in München. Die Vermieter hatten Eigenbedarf angemeldet und zu Ende Oktober 2011 gekündigt. Die Mieter gaben die Wohnung aber erst eineinhalb Jahre später zurück. Miete und Heizkosten zahlten sie in dieser Zeit wie zuvor weiter.

Nun müssen sie etwa 7300 Euro nachzahlen. Denn laut dem Karlsruher Urteil haben die Vermieter Anspruch auf die deutlich höhere heute übliche Miete. Dass diese das Haus gar nicht weitervermieten, sondern in der Familie nutzen wollen, spielt demnach keine Rolle (Az. VIII ZR 17/16).

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