Manchmal hilft es, sich auf das Wesentliche zu beschränken. Viele haben vor Steuer und Steuererklärung großen Respekt. Dabei ist das gar nicht nötig. Natürlich gibt es verwirrende und komplizierte Details. Doch wenn man die beiseitelässt, ist die Steuererklärung eigentlich kein Buch mit sieben Siegeln.
Fangen wir mit der Basis an: Auf was fällt überhaupt Einkommensteuer an? Der Name sagt es schon: auf das Einkommen. Das ist vor allem das Arbeitseinkommen, aber auch Vermietungseinkünfte. Die Idee dahinter: Wer finanziell besonders leistungsfähig ist, soll sich entsprechend stärker an den allgemeinen Ausgaben des Staates beteiligen. Diese Idee steht auch hinter dem auf das Einkommen angewendeten Steuersatz, einem prozentualen Anteil, der dann wirklich vom Finanzamt einbehalten wird. Denn der Steuersatz ist nicht für alle gleich, sondern steigt mit jedem zusätzlichen Einkommens-Euro. Der Steuersatz auf den letzten versteuerten Einkommens-Euro wird auch als Grenzsteuersatz bezeichnet. Lassen wir besonders hohe Einkommen von über 250.000 Euro im Jahr weg, beträgt dieser Grenzsteuersatz maximal 44,3 Prozent. Der neben der normalen Steuer erhobene Solidaritätszuschlag ist mit drin.
Nur wenig Einkommen bleibt außen vor. Lotteriegewinne etwa oder auch gezahlte Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit, wobei es hier schon wieder Grenzen gibt. Wer nur sehr wenig Einkommen hat, muss auch keine Steuer zahlen. Das Existenzminimum soll jedem bleiben, ohne dass der Staat hier noch seinen Anteil beansprucht. Dieser, als Existenzminimum angesehene, Betrag liegt 2016 bei 8652 Euro. Umgerechnet also 721 Euro im Monat. Manche Einkommensarten, die eher soziale Hintergründe haben, wie Arbeitslosen- oder Elterngeld, bleiben generell steuerfrei. Allerdings will der Staat verhindern, dass Steuerzahler tatsächlich hohe Einkünfte haben, darauf aber nur einen sehr niedrigen Steuersatz zahlen, weil ein Großteil davon aus solchen steuerfreien Zahlungen stammt. Deshalb werden diese Zahlungen zumindest bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt. Der Steuersatz wird also auf das Gesamteinkommen (inklusive Arbeitslosen- oder Elterngeld) berechnet. Tatsächlich mit diesem Steuersatz besteuert wird aber nur das normale Einkommen, ohne Arbeitslosen- oder Elterngeld. Diese Regel nennt sich im schönsten Steuerdschungel-Deutsch Progressionsvorbehalt.
Wer muss eine Einkommensteuererklärung machen?
Alleinstehende Arbeitnehmer, die nur bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, müssen in der Regel keine Steuererklärung abgeben. Das ändert sich, wenn ...
- wenn Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro pro Jahr erzielt wurden.
- der Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt ist oder war.
- keine Einkünfte aus einer Arbeitnehmertätigkeit mit Lohnabzug erzielt wurden, aber der Gesamtbetrag der Einkünfte bei einem Ledigen im Jahr 2016 beispielsweise durch eine Rente über 8.652 Euro liegt.
- Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Arbeitslosen- und Elterngeld über 410 Euro pro Jahr bezogen wurden.
- auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen wurde (– beispielsweise ein Freibetrag für Werbungskosten) und der Arbeitslohn über11.000 Euro liegt (20.900 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten)
- der Arbeitnehmer verheiratet ist und einer der Ehegatten nach der Steuerklasse V oder VI besteuert wurde.
- der Arbeitnehmer verheiratet ist und die Ehegatten nach dem sogenannten Faktorverfahren besteuert wurde.
- der Arbeitnehmer nacheinander bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt war und ein Arbeitgeber einen sonstigen Bezug (beispielsweise Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Abfindungen) versteuert hat, bei dem der Arbeitslohn beim anderen Arbeitgeber nicht mit einbezogen wurde.
- der Arbeitnehmer geschieden wurde – oder der Ehegatte gestorben ist – und er im gleichen Jahr wieder geheiratet hat.
- zum Ende des Vorjahres ein sogenannter Verlustvortag festgestellt wurde – beispielsweise Verluste aus Vermietung und Verpachtung.
Die Steuer soll sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit richten. Deshalb ist es wichtig, dass Einkommen auch wirklich beim Steuerzahler ankommt. Eventuell sind ihm jedoch hohe Kosten entstanden, die - im Sinne einer Investition - überhaupt erst dazu geführt haben, dass er entsprechende Einkünfte hatte. Deshalb dürfen Steuerzahler bestimmte Ausgaben, die im Zusammenhang mit den jeweiligen Einkommen stehen, von diesen abziehen. Im Steuerjargon heißt das auch absetzen.
Damit Steuerzahler und Finanzämter weniger Arbeit haben, werden diese Ausgaben oft schon pauschal mit einem gewissen Wert berücksichtigt. Das Finanzamt geht sozusagen davon aus, dass jeder wenigstens Ausgaben in dieser Höhe hat. Bei Angestellten liegt dieser Betrag bei 1000 Euro im Jahr und wird als Werbungskosten-Pauschbetrag bezeichnet. Die Bezeichnung Werbungskosten entspricht kaum dem sonstigen Sprachgebrauch. Letztlich stecken dahinter aber einfach beruflich bedingte Ausgaben. Wer mehr als 1000 Euro selbst gezahlt hat, um damit seinen Job zu fördern oder überhaupt bestreiten zu können, muss das nachweisen. Dann bekommt er auch mehr berücksichtigt.