Steuern und Recht kompakt Rechtstipp der Woche: Kostenerstattung bei Urlaubsflopp

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Aktiensplit - Staat zeigt bei Google-Split Einsicht

Das Bundesfinanzministerium hat zur Freude von Google-Aktionären Banken jüngst angewiesen, 2014 einbehaltene Abgeltungsteuer wieder gutzuschreiben. Ein Aktiensplit im April 2014 hatte die Aktionäre kalt erwischt. Eigentlich bekamen sie für jede Aktie nur eine Gratisaktie. Der Kurs halbierte sich; am Depotwert änderte sich nichts. Doch die Finanzverwaltung wertete die Gratisaktien als Dividende, Depotbanken behielten Abgeltungsteuer ein. Während dies für alle seit 2009 eingestiegenen Aktionäre nur eine zeitliche Steuerverschiebung bedeutet hätte, wären vor 2009 eingestiegenen Altaktionären erhebliche Steuernachteile entstanden. Sie hätten für die Hälfte ihrer Google-Aktien die Aussicht auf steuerfreie Kursgewinne verloren (WirtschaftsWoche 17/2014). Nun stellte das Bundesfinanzministerium klar, dass es sich um eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gehandelt habe – ohne Steuerabzug (IV C 1 – S 2252/09/10004 :003). Gleiches gelte für 2014 ausgegebene Gratisaktien der dänischen Moeller Maersk. Altaktionäre haben damit auch weiter Aussicht auf steuerfreie Gewinne. Auf eine rasche Steuererstattung sollten Anleger jedoch nicht hoffen, sagt Oliver Schultze, Steuerberater aus Pinneberg. Die abgeführte Steuer werde mit neu anfallender Abgeltungsteuer verrechnet. Reichen steuerpflichtige Erträge dafür nicht aus, klappt das erst in Folgejahren. „Anleger werden darauf nicht hingewiesen“, sagt Schultze.

Gewinnausschüttung - Steuerfreie Zuschläge gekippt

Muss der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer eines Unternehmens, das Waren aus China importiert, auch nachts und feiertags arbeiten, kann er trotzdem keine steuerfreien Feiertags- und Nachtzuschläge kassieren (Finanzgericht Münster, 1 K 3431/13 E). Geschäftsführer müssten notwendige Arbeiten sowieso auch außerhalb üblicher Arbeitszeiten erledigen. Die Zuschläge seien eine steuerpflichtige verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter-Geschäftsführer.

Elterngeld - Ausnahme nur bei Krankheit

Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich bei Selbstständigen am letzten abgeschlossenen Steuerjahr und nicht – wie sonst – an den Einkünften in den zwölf Kalendermonaten vor Geburt des Kindes. Selbst bei einer Krankheit vor der Geburt mit Einnahmeausfällen ist ein anderer Bemessungszeitraum nur vorgesehen, wenn die Krankheit maßgeblich durch die Schwangerschaft bedingt war (Sozialgericht Karlsruhe, S 11 EG 1430/15). Monate mit schwangerschaftsbedingter Erkrankung bleiben auch bei Angestellten unberücksichtigt und werden durch Vormonate ersetzt.

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