Ändert sich für Verheiratete etwas an der Berechnung?
Ja, Verheiratete haben zusammen mit ihren Ehegatten einen höheren Freibetrag, nämlich 3240 Euro zuzüglich 45 Prozent des über den Freibetrag hinaus gehenden Einkommens. Der Ehepartner ist zwar nicht zum Unterhalt für die Schwiegereltern verpflichtet, aber sein Einkommen wird herangezogen, um das Einkommen der Familie zu ermitteln. Einen Vorteil haben dann zum Beispiel diejenigen, deren Einkünfte deutlich über dem individuellen Freibetrag für Unverheiratete liegen, wenn sie mit jemandem verheiratet sind, der nichts oder wenig dazuverdient. Sie können dann den höheren Freibetrag nutzen.
Was der Ex über den Unterhalt wissen sollte
Unter Unterhalt versteht das Gesetz grundsätzlich Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Im Familienrecht gibt es verschiedene Unterhaltstatbestände.
Der Trennungsunterhalt dient der Sicherstellung des Lebensunterhaltes des Ehepartners beim Getrenntleben. Trennungsunterhalt ist bis zur Rechtskraft der Scheidung zu bezahlen.
Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt, solange diese nicht genug eigenes Einkommen haben, um ihren Bedarf selbst zu bestreiten. Das ist bei minderjährigen Kindern grundsätzlich der Fall. Die Unterhaltspflicht dauert so lange an, bis die Berufsausbildung abgeschlossen ist. Studiert das Kind, endet die Unterhaltspflicht erst mit Ende des Studiums.
Wenn einer der geschiedenen Eheleute eines oder mehrere gemeinsame Kinder betreut und deshalb nicht (voll) arbeiten kann, hat er einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt.
Wer nicht in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln zu decken ist bedürftig. Unterhalt erhält also derjenige, der nicht genug Einkommen und nicht genug Vermögen hat, um sich selbst ernähren zu können.
Wie hoch der Unterhaltsanspruch ausfällt, richtet sich nach dem Bedarf des Berechtigten. Dabei werden unter anderem die Kosten für Nahrung, Wohnung, Gesundheitssorge, gesellschaftliche Bedürfnisse, Freizeit sowie der Kosten einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung und sonstiger Erziehungsmaßnahmen.
Wer Unterhalt schuldet, darf einen bestimmten Mindestbetrag seines Einkommens für sich behalten.
Tastet der Staat auch das Vermögen der Kinder an?
Das Vermögen ist einzusetzen, sofern dadurch nicht der eigene Lebensunterhalt oder die eigene Altersvorsorge gefährdet wird. Die selbstgenutzte Immobilie und das Vermögen für die eigene Altersvorsorge müssen nicht für den Elternunterhalt genutzt werden. Das für die eigene Altersvorsorge geschützte Vermögen ist sehr hoch. Es beträgt fünf Prozent des letzten Jahresbruttoeinkommens und es gilt für alle Jahre, in denen seit Beginn der Erwerbstätigkeit gearbeitet worden ist. Zusätzlich wird das erlaubte Höchstguthaben fiktiv mit vier Prozent verzinst.
Was passiert, wenn Geschwister nicht zahlen oder nicht zahlen können?
Geschwister haften anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Das heißt, dass es passieren kann, dass ein Gutverdiener für die schlechter verdienenden Geschwister mitzahlen muss. Denn ist ein Bruder oder eine Schwester nicht leistungsfähig, müssen die übrigen in voller Höhe für den ungedeckten Bedarf haften. Voraussetzung ist allerdings, dass die übrigen ausreichend Einkommen oder Vermögen haben.
Die Freibeträge haben sich zum 1. Januar 2015 erhöht – was raten Sie Menschen, die schon seit Jahren für ihre Eltern zahlen?
Elsässer: Sie sollten prüfen, ob die Unterhaltsbeträge an die neuen Sätze angepasst worden sind. Hat man zu viel bezahlt, können Unterhaltspflichtige das zu viel bezahlte Geld möglicherweise zurückfordern. Mit der Rückforderung sollte man nicht zu lange warten, da der Anspruch drei Jahre ab Kenntnis des Anspruchs verjähren kann, spätestens jedoch nach zehn Jahren.
Kann man den gezahlten Unterhalt von der Steuer absetzen?
Unterhaltszahlungen an die Eltern können unter bestimmten, steuerrechtlichen Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichtes Baden-Württemberg können unterhaltspflichtige Kinder außerdem Pflege- und Betreuungsleistungen von Heimen oder Pflegediensten im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen steuerlich absetzen. Das gelte aber nur für diejenigen, die die Beträge an die Heime oder Pflegedienste auf Rechnung direkt zahlen.