BGH-Urteil Telekom muss illegale Webseiten sperren

Der BGH nimmt Internet-Anbieter wie die Telekom bei illegalen Dateien in die Pflicht: Nach einem Grundsatzurteil müssen die Anbieter einzelne Seiten sperren, die illegale Inhalte wie etwa Musik-Downloads anbieten.

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Dem BGH-Urteil zufolge müssen Rechteinhaber oder Musikkonzerne zunächst gegen die Anbieter vorgehen, bei denen die Musikdateien gespeichert sind Quelle: dpa

Internet-Anbieter wie die Deutsche Telekom können einem Grundsatzurteil zufolge verpflichtet werden, den Zugang zu Internet-Seiten mit illegalen Inhalten zu sperren. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe erstmals entschieden. Die Anbieter müssten ihren Kunden den Zugriff auf einzelne Seiten sperren, wenn auf anderem Weg den Rechtsverletzungen nicht begegnet werden könne. In zwei Grundsatzverfahren ging es um Internet-Seiten, die Links zu urheberrechtlich geschützten Liedern enthielten. In einem Fall klagte die Musikverwertungsfirma Gema gegen die Telekom, im anderen klagten die Musikkonzerne Universal Music, Sony und Warner gegen die deutsche Tochtergesellschaft der spanischen Telefonica . (Az. I ZR 3/14 und I ZR 174/14).

Download vs. Streaming

Der BGH setzt den Firmen, die die Urheberrechte an den Liedern halten, aber hohe Hürden: Sie müssen zunächst gegen die Anbieter vorgehen, bei denen die Musikdateien gespeichert sind. Erst wenn diese sogenannten "Host-Provider" nicht greifbar seien, könnten die Unternehmen, die Endkunden einen Zugang zum Internet verkaufen, selbst in die Pflicht genommen werden. Weil die Gema dieses mehrstufige Vorgehen in den vorliegenden Fällen nicht bis zum Ende beschritten hatte, wies der BGH die Klage gegen die Telekom letztlich zurück. Die Gema hatte gefordert, dass die Telekom die Web-Seite "3dl.am" sperren soll. Denn dort könne auf eine Link-Sammlung, die zu urheberrechtlich geschützten Musikdateien führe, zugegriffen werden. Diese Links seien bei Speicherplatz-Anbietern wie "RapidShare", "Netload" oder "Uploaded" widerrechtlich hochgeladen worden. Konkret ging es um Songs der Band Die Ärzte und des Rappers Bushido.

Was Kunden am Musik-Streaming schätzen

Die Telekom sieht sich durch die Klageabweisung in ihrer Rechtsmeinung grundsätzlich bestätigt. "Der BGH hat klar ausgesprochen, dass im Hinblick auf Internetzugangsanbieter die Zumutbarkeit von potenziellen Sperrmaßnahmen streng zu prüfen ist", sagte ein Konzernsprecher. Wer seine Urheberrechte verletzt sehe, könne sich direkt an den Betreiber der jeweiligen Seite oder dessen Speicherplatzanbieter wenden, auch im Ausland. "Dieses Prinzip des 'Löschen statt Sperren' wird seit Jahren auch bei jugendgefährdenden Inhalten erfolgreich angewendet." Scharfe Kritik kommt hingegen vom Digitalverband Bitkom. Internet-Sperren sollten das äußerste Mittel der Netzpolitik bleiben, sagte Bitkom-Chef Bernd Rohleder. "Als Maßnahme gegen Urheberrechtsverstöße sind sie völlig überzogen."

Im zweiten Verfahren forderten Musikkonzerne, dass Telefonica die Webseite "goldesel.to" in ihrem Netz sperren sollte. Über diese Internet-Seite könne auf eine Liste von Links zu geschützten Musikwerken zugegriffen werden, wobei die Links bei dem Datentauschnetzwerk "eDonkey" widerrechtlich hochgeladen worden seien. Auch diese Klage wiesen die Karlsruher Richter ab mit der Begründung, dass die Musikfirmen die Möglichkeiten zur Aufdeckung der Identität des Seiten-Betreibers nicht vollkommen ausgeschöpft hätten.

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