Firmenwagen Unfall mit dem Dienstwagen – wer zahlt jetzt?

Wenn der Dienstwagen Schaden nimmt, dann stehen die Fahrer nicht selten vor der Frage, wer denn jetzt zahlt: Arbeitgeber? Arbeitnehmer? Oder die Versicherung? Die wichtigsten Fragen und Antworten.

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Unfall mit dem Dienstwagen – wer zahlt jetzt? Quelle: imago images

Plötzlich macht es Wumms und der Unfall ist passiert. Das ist schon beim eigenen Auto ärgerlich – aber wie sieht es beim Dienstwagen aus? Was für Folgen hat ein solcher Schaden am Firmenwagen für den Arbeitnehmer? Welche Kosten müssen Unternehmer für ihre Mitarbeiter tragen? Und wer zahlt die Versicherung? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick:

Wer versichert den Dienstwagen?

„Es gibt keine gesetzliche Pflicht, wie der Arbeitgeber den Dienstwagen zu versichern hat“, sagt Stephan Glaser, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln. „Wir raten Arbeitgebern aber immer zur Vollkaskoversicherung. Damit vermeiden Sie nämlich von vornerein eine ganze Menge Probleme.“ Auch ohne Pflicht ist die Vollkaskoversicherung die Regel – ebenso wie die Versicherung durch den Arbeitgeber.

„Dienstwagen werden vom Arbeitgeber in seiner Eigenschaft als Fahrzeughalter versichert, und zwar unabhängig davon, diese Fahrzeuge rein dienstlich eingesetzt werden, oder ob eine Erlaubnis zur Privatnutzung durch den Mitarbeiter besteht“, sagt Lutz D. Fischer, Rechtsanwalt, dessen Kanzlei sich unter anderem auf Arbeits- und Verkehrsrecht und das Thema Dienstwagen spezialisiert hat.

Wann zahlt die Versicherung?

„Grundsätzlich unterscheidet sich die Versicherung eines Dienstwagens nicht von der Versicherung eines Privatfahrzeugs“, sagt Michael Bokemüller, Kfz-Verischerungsexperte bei der AachenMünchener. Zunächst einmal ist das Nichtverschulden des Unfalls durch den Fahrer entscheidend. Ist der Dienstwagennutzer also Opfer des Unfalls, so begleicht die Versicherung den Schaden – entsprechend der Teil- oder Vollkaskoversicherung – abgesehen von einer vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung. Ist der Fahrer auch Unfallverursacher, wird aufgrund des Grads der Fahrlässigkeit entschieden.

Wichtig für den Dienstwagen-Überlassungsvertrag

Für die Versicherung macht es im Schadensfall keinen Unterschied, ob es sich um eine dienstliche oder private Fahrt gehandelt hat: „Der Versicherung ist das in aller Regel egal. Im Grunde ist das ein Thema zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer“, so Bokemüller.

Was sollte beim Selbstbehalt beachtet werden?

Im Schadensfall muss der Angestellte üblicherweise die Selbstbeteiligung zahlen. Das heißt für Arbeitgeber aber nicht, dass sie ihren Vorteil daraus ziehen sollten, indem sie durch eine hohe Selbstbeteiligung die Versicherungsbeiträge drücken. Wichtig auch: Eine Vollkaskoversicherung ist zwar keine Pflicht, aber der Arbeitnehmer darf nicht allein das erhöhte Schadensrisiko tragen. Das Bundesarbeitsgericht entschied (Az. 8 AZR 66/82), dass der Dienstwagenfahrer nur in „Höhe der üblichen Selbstbeteiligung“ haftet – für alles andere muss – laut dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln – bei erhöhtem Risiko der Arbeitgeber zahlen (Az. 7 Sa 859/04). Ein üblicher Selbstbehalt beläuft sich laut Experten im Rahmen der Vollkaskoversicherung des Dienstwagens in der Regel auf 500 Euro, maximal jedoch 1000 Euro.

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Wer in den Fahrzeugüberlassungsvertrag für den Dienstwagen eine Passage aufnimmt, die den Dienstwagenfahrer für alle fahrlässigen Unfallschäden haftbar macht, kann diese getrost wieder streichen. Eine solche grundsätzliche Arbeitnehmerhaftung ist laut dem Bundesarbeitsgericht (Az. 8 AZR 91/03) nicht zulässig.

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