Arbeitsrecht Zehn Rechte, die Ihr Chef lieber verschweigt

Darf der Chef den gewünschten Urlaub einfach so ausschlagen und was passiert, wenn ich zu spät im Büro bin? Zehn Dinge, die Ihr Arbeitgeber Ihnen verschweigen könnte.

ÜberstundenDer Chef darf Überstunden nur dann anordnen, wenn es sich um einen Not- oder Katastrophenfall handelt. Dazu zählt etwa ein Wasserrohrbruch, durch den das Betriebsgelände überflutet wurde, oder die Gefahr, dass Rohstoffe oder Lebensmittel verderben. In der Regel haben Mitarbeiter bei Überstunden einen Anspruch auf Freizeitausgleich, der nach drei Jahren verjährt. Je nach Betrieb und Arbeitgeber sind zudem bezahlte Überstunden möglich. Hier lohnt sich ein Blick in den Vertrag. Quelle: dpa
GehaltIn schlechten Zeiten darf der Chef das Gehalt kürzen. So kann er etwa mit einer Änderungskündigung das Arbeitsverhältnis auflösen und dafür anbieten, den Vertrag gegen geringere Bezahlung fortzusetzen. Dagegen klagen aber viele Mitarbeiter erfolgreich. Üblicher sind die Anordnung von Kurzarbeit oder die Streichung von Boni bzw. Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Quelle: dpa
PersonalakteIn vielen Unternehmen wird für die Mitarbeiter ein individuelles Personaldossier erstellt. Jeder Arbeitnehmer darf in seine Akte Einsicht nehmen. Gerade vor einer Kündigung empfiehlt es sich, von dem Recht Gebrauch zu machen. Die Personalakte dokumentiert das Arbeitsverhältnis und enthält üblicherweise das Zwischenzeugnis, Beurteilungen, den Arbeitsvertrag sowie die Korrespondenz zwischen Beschäftigtem und Vorgesetztem, etwa über Gehaltsverhandlungen. Quelle: dpa
Freie MeinungsäußerungDas Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gilt auch am Arbeitsplatz. Jedoch steht es Arbeitnehmern keineswegs frei, Kollegen und Vorgesetzte zu beleidigen oder den Ruf des Arbeitgebers zu schädigen. Auch üble Nachrede ist nicht erlaubt. Werden diese Grenzen überschritten – hier muss immer der Einzelfall beurteilt werden – kann eine Vertragsverletzung vorliegen, die den Chef ggf. auch zu einer fristlosen Kündigung berechtigt. Quelle: dpa
AttestNicht immer muss nach drei Tagen ein Attest eingereicht werden. Im Entgeltfortzahlungsgesetz steht: „Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.“ Allerdings gilt der Gesetzestext nur, wenn nichts anderes im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgelegt wurde. Wer es genau wissen will, sollte seinen Vertrag durchlesen. Quelle: dpa
Befristete VerträgeNicht jeden befristeten Vertrag kann der Chef unendlich verlängern. Es gibt zwei Arten von Befristungen: Eine Befristung mit sachlichem Grund und eine ohne sachlichen Grund. Eine Befristung mit sachlichem Grund, zum Beispiel als Elternzeit- oder Krankheitsvertretung oder für ein bestimmtes Projekt, kann im Prinzip unendlich verlängert werden. Liegt kein sachlicher Grund vor, ist gemäß Teilzeit- und Befristungsgesetz eine Befristung in der Regel bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Innerhalb dieses Zeitraumes darf der Vertrag höchstens dreimal verlängert werden. Quelle: dpa
Nützliche KontakteWissen, das Mitarbeiter in einem Unternehmen erworben haben, dürfen sie auch bei ihrem nächsten Arbeitgeber einsetzen. Nicht erlaubt ist es, die wertvollen Kundendaten mitzunehmen. Dazu gehören unter Umständen auch Kontakte in persönlichen Netzwerken wie Xing und Datenspeicherungen auf Smartphones. Wer unerlaubt mit Kundendaten hantiert, kann sich strafbar machen - daneben kann die unerlaubte Verwendung der Daten einen Wettbewerbsverstoß darstellen. Allerdings darf man einem ehemaligen Angestellten nicht auf alle Zeit den Kontakt zu Kunden seines vorherigen Arbeitgebers untersagen. Hier muss der Einzellfall betrachtet werden. Quelle: dpa
UrlaubDer Chef darf nicht vorschreiben, wann Mitarbeiter Urlaub machen. Dem Gesetz nach er die Wünsche seiner Untergebenen bei der Urlaubsplanung berücksichtigen. Abweichen darf er davon, wenn dringende betriebliche Belange dem entgegenstehen. Wollen mehrere Beschäftigte zur gleichen Zeit Urlaub nehmen, so muss der Chef eine soziale Auswahl vornehmen. In den Sommerferien kommt etwa eher der Arbeitnehmer zum Zuge, der schulpflichtige Kinder hat. Entscheidend ist der Ausgleich: Wem in diesem Jahr der Urlaubswunsch verwehrt bleibt, der sollte im nächsten Jahr besonders bedacht werden. Quelle: dpa
UnpünktlichkeitWer wegen Naturereignissen wie Schnee, Glatteis, Hochwasser oder auch wegen eines Staus bei der Arbeit zu spät kommt oder ganz fehlt, riskiert eine anteilige Kürzung seines Gehalts. Möglich ist auch, dass der Arbeitnehmer die verlorene Zeit nacharbeiten muss. Denn der Beschäftigte hat die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Eine Abmahnung oder sogar die Kündigung drohen aber nicht, wenn kein eigenes Verschulden vorliegt. Quelle: dpa
ScheinselbstständigkeitUm Kosten zu sparen, engagieren Unternehmen häufig freiberuflich bzw. selbständig tätige Mitarbeiter. Doch das Arbeitsverhältnis ist oft nicht eindeutig. Eine abhängige Beschäftigung liegt vor, wenn jemand nicht selbst über seine Arbeitskraft verfügen kann. Straffe Zeitvorgaben durch den Arbeitgeber oder für ihn bereitgestellte Arbeitsmittel wie ein Computer sprechen ebenfalls dafür. Erfüllt man diese Kriterien, ist aber auf dem Papier selbstständig, liegt Scheinselbstständigkeit vor. Bei der Clearingstelle der Rentenversicherung können Betroffene prüfen lassen, ob der Arbeitgeber Sozialbeiträge für ihn abführen muss. Quelle: dpa
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