Pflege-Ratgeber Wann die Pflegeversicherung zahlt - und wofür

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So viel Geld gibt es für Pflege


Frage 5: Pflegeheim, Pflegedienst oder selber pflegen?

Ist die Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim nicht dringend notwendig – oder vielleicht auch aus finanziellen oder persönlichen Gründen gar keine Option –, können pflegebedürftige Menschen natürlich auch immer zuhause gepflegt werden. Gerade die Versorgungsalternativen im Pflegegesetz ermöglichen eine breite und einrichtungsähnliche Versorgung über die ganze Bandbreite.

So zahlt die Pflegeversicherung für die Tages- oder Nachtpflege durch einen professionellen Pflegedienst zusätzliche Zuschüsse. Stichwort: Pflegesachleistungen (siehe weiter unten). Diese werden zuzüglich zum Pflegegeld bei pflegenden Angehörigen oder zusätzlich zu den üblichen Pflegesachleistungen bei ambulanter Pflege gezahlt.

Außerdem besteht die Möglichkeit, dass Pflegebedürftige stundenweise in Tages- oder Nachtpflege-Einrichtungen betreut werden, aber weiterhin ihre eigene Wohnung bewohnen.

Außerdem empfehlen Experten besonders bei Pflegegrad 2 oder 3 gerne ambulant betreute Wohngruppen oder Seniorengemeinschaften, in denen eine solide Versorgung gewährleistet, aber eine gewisse Selbstständigkeit trotzdem erhalten bleibt. Für sogenannte Senioren-WGs mit mehreren Pflegebedürftigen zahlen die Pflegekassen häufig gesonderte Zuschüsse.

Bei Pflegegrad 4 oder 5 empfehlen Experten außerhalb der heimischen Pflege die Unterbringung in Senioren- und Pflegeheimen, um eine dauerhafte, sichere Versorgung garantieren zu können.

Muss die Entscheidung auf Grundlage finanzieller Rahmenbedingungen getroffen werden, so ist eine genaue Kalkulation notwendig. Wichtig: Die Unterbringung in einer speziellen Wohngruppe oder Seniorengemeinschaft schlägt sich meist in einer ähnlichen Höhe in den Kosten nieder, wie die Unterbringung in einem Heim. Wer damit gerechnet hätte, dass Wohngemeinschaften, aufgrund einer geringeren Pflegeleistung günstiger seien, der könnte häufig falsch liegen. Experten betonen immer wieder, dass je nach eigener Ausgangssituation der Heimplatz sogar günstiger für den Pflegebedürftigen sein könnte.

Am besten vergleichen Betroffene und ihre Angehörigen genau, welche Kosten auf sie zukämen, was die Kasse im Einzelnen übernimmt und welche sonstigen Ausgaben noch zu stemmen sind. Dabei gilt es alle in Frage kommenden Einrichtungen konkret zu prüfen. Je nach Lage, Region und Ausstattung können diese nämlich schnell stark voneinander abweichen. Eine genaue Prüfung aller Optionen ist in diesem Fall also unvermeidbar.

Frage 6: Was steht Betroffenen und Pflegenden alles zu?

Wie bereits anklang, stehen pflegebedürftigen Menschen und ihren Pflegepersonen konkret verschiedene Leistungen zu. Lebt der Betroffene zuhause, besteht ein Anrecht auf ein nach Pflegegraden festgelegtes monatliches Pflegegeld. Innerhalb des Pflegegrads gibt es keinerlei Abstufungen. Das heißt, jeder Person mit Pflegegrad 4 stehen monatlich 728 Euro Pflegegeld zu – solange im vollen Umfang ein Angehöriger pflegt. Darüber hinaus übernimmt die Kasse zu einem bestimmten Anteil die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst, wenn dieser der Pflegeperson bestimmte Aufgaben abnimmt. Diese laufen entweder unter Pflegesachleistungen oder Entlastungsleistungen (mehr dazu siehe unten).

Was Pflegebedürftigen und ihren Betreuern zusteht:

Pflege in Einrichtungen

 

Pflegegrad 1

Pflegegrad 2

Pflegegrad 3

Pflegegrad 4

Pflegegrad 5

Tages- und Nachtpflege pro Monat

---

bis zu 689 €

bis zu 1298 €

bis zu 1612 €

bis zu 1995 €

Vollstationäre Pflege im Heim

125 €

770 €

1262 €

1775 €

2005€

Kurzzeitpflege für bis zu 8 Wochen pro Jahr

---

 bis zu 1612 Euro

(plus ggf. die 1612 € aus der Verhinderungspflege)

Bemerkung zur Tabelle: Zur klaren Übersicht ist der Pflegegrad 1 hier vermerkt. Das jetzige Pflegegesetz sieht eine Einstufung in den Pflegegrad 1 allerdings bislang nicht vor.

Wer einen Pflegedienst engagiert, aber nicht die volle Summe an Pflegesachleistungen dafür ausschöpft, die monatlich zur Verfügung stehen, bekommt den Rest als Pflegegeld ausgezahlt. Dann ist die Rede von sogenannten Kombinationsleistungen – aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Das heißt, einen Teil der Pflegearbeit übernimmt die Pflegeperson und bekommt dafür Pflegegeld, einen Teil leistet der Pflegedienst und bekommt dafür Aufwendungen aus den Pflegesachleistungen. Je nachdem wie viele Leistungen eines professionellen Pflegedienstes in Anspruch genommen werden, verringert sich dadurch das Pflegegeld.

Beispiel: Eine Frau mit Pflegegrad 3 wird in erster Linie von ihrer Tochter gepflegt. Sie kümmert sich um den größten Teil der Grundpflege und um die Haushaltführung. Dafür gibt es 80 Prozent des Pflegegelds. Denn zusätzlich kommt regelmäßig ein ambulanter Pflegedienst vorbei, um beim Aufstehen, fertig machen und frühstücken hilft. Dafür werden 20 Prozent der Pflegesachleistungen genutzt.

Wichtig: Speziell für die Tages- und Nachtpflege können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 erhöhte ambulante Sachleistungen ausgezahlt bekommen, wenn es sich dabei um Menschen mit dauerhaft eingeschränkter Alltagskompetenz handelt, wie etwa durch Demenz oder Depressionen.

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